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Seit Januar 2023 sind Betriebe, welche Speisen und Getränke in „To-Go“-Verpackungen aus Kunststoff und Einwegbecher verkaufen verpflichtet, auch eine Mehrweg-Alternative anzubieten (Einweg-Plastik-Richtlinie der EU).
Hintergrund ist, der zunehmenden Verschmutzung des öffentlichen Raumes durch weggeworfene Abfälle („Littering“) entgegen zu wirken sowie möglichst generell Verpackungsmüll und -herstellung zu reduzieren.
Detaillierte Informationen zur Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 und 34 VerpackG erhalten Sie hier:
https://www.abfallratgeber.bayern.de/haushalte/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm
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